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 Änderung der CBBS Verwaltungs- und Benutzungsordnung 05.04.2023 PDF Icon

CBBS Verwaltungs- und Benutzungsordnung 21.03.2018 PDF Icon

CBBS Wahlordnung 22.02.2017PDF Icon

 

Präambel

Die Neurowissenschaften am Standort Magdeburg haben sich seit 1992 international kompetitiv und profilbildend zu einem Forschungsschwerpunkt entwickelt. Das 2007 gegründete „Center for Behavioral Brain Sciences“ integriert fachübergreifend neurowissenschaftlich orientierte Forschungsbereiche und Themenschwerpunkte sowie Methodik- und Technologie- Plattformen und koordiniert ihre Weiterentwicklung.

 

Teil I Verwaltungsordnung

 

§ 1 Rechtsstellung

  1. Die Struktureinheit “Center for Behavioral Brain Sciences” (kurz: CBBS) ist ein interdisziplinäres wissenschaftliches Zentrum der OVGU, das als zentrale wissenschaftliche Einrichtung fakultätsübergreifend gemeinsam mit dem Leibniz-Institut für Neurobiologie (LIN) in wissenschaftlicher Kooperation getragen wird.
  2. Das Zentrum steht unter der Verantwortung des Rektorats, das auch die Dienstaufsicht führt.

 

§ 2 Ziele

Das CBBS dient der Organisation interdisziplinärer Forschung und der Ausbildung und Förderung von NachwuchswissenschaftlerInnen auf dem Gesamtgebiet der theoretischen, experimentellen und klinischen Neurowissenschaften. Dazu gehören Erkenntnisgewinn auf allen Ebenen der Hirnorganisation, von der molekularen bis hin zur systemischen Ebene, sowie Nutzbarmachung relevanter Erkenntnisse für Biomedizin, Psychologie, Technik, Informationswissenschaften, Sozial- und Geisteswissenschaften. Das CBBS verfolgt darüber hinaus das Ziel, die nationale und internationale Sichtbarkeit der Neurowissenschaften in Magdeburg zu erhöhen.

 

§ 3 Aufgaben

  1. Die Aufgaben des CBBS sind:
    - die Förderung international kompetitiver Forschung gemäß § 2,
    - die Planung und Koordination einschlägiger multi-, inter- und transdisziplinärer  Forschungsvorhaben,
    - die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Unterstützung einschlägiger Studiengänge der OVGU, Gewinnung und Ausbildung qualifizierter Doktoranden im Rahmen von neurowissenschaftlichen Graduiertenprogrammen, Gewinnung und Ausbildung von qualifizierten Nachwuchswissenschaftlern im Rahmen einschlägiger Postdoktorandenprogramme, Einrichtung und Unterstützung von Nachwuchsgruppen),
    - die Mitwirkung an der Einrichtung, Denomination, Neu- und Wiederbesetzung von Professuren an der OVGU, die Neurowissenschaften sowie deren potentielle Anwendungsgebiete betreffend,
    - Öffentlichkeitsarbeit, Politikberatung und Förderung von wissenschaftlichen Konferenzen zur Erhöhung der nationalen und internationalen Sichtbarkeit.
  2. Das CBBS bekennt sich zu Gleichstellung und Geschlechtergerechtigkeit und betrachtet die Umsetzung entsprechender Standards als strategische Aufgabe, insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der Karriere von Wissenschaftlerinnen.
  3. Das CBBS ist ein Verhandlungspartner für die Forschungsförderung des Landes Sachsen-Anhalt im Bereich der Neurowissenschaften.

 

§ 4 Organe

Organe des Zentrums sind:
- die Mitgliederversammlung,
- das Direktorium,
- die SprecherInnen,
- der wissenschaftliche Beirat.

 

§ 5 Ordentliche Mitglieder

  1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung bereits aufgenommenen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder des CBBS.
  2. Über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern entscheidet das Direktorium auf schriftlichen Antrag der BewerberInnen.
  3. Mitglieder des CBBS können promovierte WissenschaftlerInnen der OVGU und des LIN bzw. anderer lokaler Forschungseinrichtungen (z.B. DZNE, IFF, MPI) werden, insbesondere die Leiter von Arbeitsgruppen, Drittmittelprojekten bzw. von Nachwuchsgruppen. Die Mitgliedschaft vermittelt jedoch keine mitgliedschaftlichen Rechte oder Pflichten an bzw. gegenüber der OVGU, soweit das Mitglied nicht auch Mitglied oder Angehöriger der OVGU ist.
  4. Die Mitgliedschaft im CBBS endet
    - durch Austritt, der dem Direktorium schriftlich mitzuteilen ist,
    - durch Beendigung der Tätigkeit an der OVGU oder dem LIN oder einer anderen ortsansässigen Forschungseinrichtung (vgl. Absatz 3) oder
    - durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere im Fall von Verstößen gegen die nach dieser Ordnung bestimmten Verhaltensregeln und Pflichten. Der Ausschluss aus wichtigem Grund erfolgt durch das Direktorium und wird dem betreffenden Mitglied nach dessen Anhörung unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt.

 

§ 6 Assoziierte Mitglieder

  1. Externe promovierte WissenschaftlerInnen nicht lokaler universitärer und außeruniversitärer Einrichtungen sowie von Unternehmen, mit denen die OVGU und/oder das LIN im Rahmen des CBBS kooperieren, können durch persönlichen schriftlichen Antrag auf Beschluss des Direktoriums den Status eines assoziierten Mitglieds erhalten.
  2. Ordentliche Mitglieder, die an andere Forschungseinrichtungen wechseln, können auf Antrag an das Direktorium ihre Mitgliedschaft als assoziiertes Mitglied fortsetzen. Assoziierte Mitglieder, die an die OVGU oder das LIN wechseln, werden, ohne dass es eines Antrags bedarf, ordentliche Mitglieder.
  3. Ordentliche Mitglieder, die altersbedingt in den Ruhestand treten bzw. Altersrente beziehen, können auf Antrag an das Direktorium ihre Mitgliedschaft als assoziiertes Mitglied fortsetzen.
  4. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
  5. Assoziierte Mitglieder erhalten die gleichen Informationen wie ordentliche Mitglieder und werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, ohne jedoch Antrags- und Stimmrecht zu besitzen.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind den Zielen des CBBS nach Maßgabe dieser Ordnung verpflichtet. Sie müssen sich aktiv an der Erfüllung der Aufgaben des CBBS, insbesondere mit eigenständigen wissenschaftlichen Leistungen beteiligen.
  2. Es wird erwartet, dass die Mitglieder die in ihrer Verfügung stehenden personellen und sachlichen Ressourcen für die Ziele des CBBS gemäß § 2 einsetzen und kompetitive Drittmittel für die Forschung des CBBS einwerben.
  3. Die ordentlichen Mitglieder des CBBS sind berechtigt, dem Direktorium entsprechend den internen Maßgaben Anträge für Forschungsprojekte vorzulegen, die innerhalb des Zentrums durchgeführt/unterstützt werden können. Die Rechte der OVGU, des LIN und der ggf. außeruniversitären Kooperationspartner bleiben davon unberührt.
  4. Die ordentlichen Mitglieder sind nach Aufforderung bzw. soweit ihnen Forschungsmittel seitens des CBBS zugewiesen werden gegenüber dem Direktorium zur Berichterstattung verpflichtet. Ebenso sind sie angehalten, an der Berichterstattung zur wissenschaftlichen Arbeit des CBBS, an erforderlichen Jahres- und Abschlussberichten mitzuwirken.
  5. Alle Mitglieder sollen bei Veröffentlichungen die Zugehörigkeit zum CBBS als weitere Affiliation ausweisen. Bei Publikationen aus CBBS-geförderten Maßnahmen ist dies verpflichtend.
  6. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Grundsätzen des DFG-Kodex („Leitlinien Empfeh-lungen der DFG-Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“) und deren rechtsverbindlicher Umsetzung innerhalb der OVGU zu folgen.

 

§ 8 Direktorium

  1. Das CBBS wird durch ein Direktorium, das bis zu 10 Mitglieder umfassen kann, geleitet. Mindestens 8 Mitglieder des Direktoriums müssen hauptamtliche ProfessorInnen der OVGU und/oder DirektorInnen am LIN sein. Die medizinische, molekularbiologische, physiologische, verhaltensbiologische und die psychologische Arbeitsrichtung im CBBS sollen durch jeweils mindestens ein Mitglied im Direktorium vertreten sein.
  2. Dem Direktorium nach Absatz 1 gehört ferner ein von der Mitgliederversammlung vorgeschlagenes und vom Direktorium bestelltes CBBS-Mitglied aus der Gruppe nach § 60 Satz 1 Nr. 2 HSG LSA mit beratender Stimme an. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederbestellung ist möglich.
  3. Die Direktoren/Direktorinnen nach Absatz 1 werden aus der Mitte der Mitgliederversammlung durch die ordentlichen Mitglieder für eine Amtszeit von jeweils 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  4. Scheidet ein Mitglied des Direktoriums nach Absatz 1 vorzeitig aus, so wird entsprechend des Nachrückverfahrens ein/e Nachfolger/-in für den Rest der Amtszeit bestimmt. Näheres regelt die Wahlordnung.
  5. Das Direktorium koordiniert die im Rahmen des CBBS durchzuführenden Forschungsvorhaben, berät die SprecherInnen bei der strategischen Weiterentwicklung und Vergabe von Forschungsmitteln und betreibt die wissenschaftliche Vernetzung des CBBS.
  6. Beschlüsse des Direktoriums werden in Sitzungen gefasst, die i.d.R. alle 3 Monate unter der Leitung der SprecherInnen einberufen werden. Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Direktoriumsmitglieder gegeben. Eine Übertragung des Stimmrechts auf eine/n andere/n stimmberechtigte/n Direktor/in ist möglich. Jedes Mitglied des Direktoriums kann die außerordentliche Einberufung des Direktoriums verlangen.

 

§ 9 SprecherInnen

  1. Aus dem Kreis der hauptamtlichen professoralen Mitglieder des Direktoriums werden auf Vorschlag desselben bis zu 4 Sprecherinnen und Sprecher von dem Rektor/der Rek-torin für eine Amtsperiode von 2 Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich.
  2. Die SprecherInnen führen mit Unterstützung des/der zuständigen CBBS-Koordinator/in die laufenden Geschäfte des CBBS und sind für die Konzeption, Koordination und Umsetzung des wissenschaftlichen Programms des Zentrums verantwortlich.
  3. Darüber hinaus sind sie entsprechend ihrer internen Absprachen insbesondere für folgende Angelegenheiten des Zentrums zuständig:
    - Vertretung der Interessen des CBBS in der OVGU, dem LIN sowie nach außen,
    - Verteilung der dem CBBS zur Verfügung stehenden Forschungsmittel unter Berücksichtigung der Beschlusslage des Direktoriums,
    - Einberufung des Direktoriums und der Mitgliederversammlung,
    - Unterrichtung des Rektorats und des wissenschaftlichen Beirats über alle wesentlichen das CBBS betreffenden Angelegenheiten,
  4. - Rechenschaftspflichten des CBBS.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich mit einmonatiger Ladungsfrist durch die SprecherInnen einberufen und von ihnen geleitet. Die Tagesordnung und die Tagungsunterlagen werden rechtzeitig vor der Versammlung per Email bekanntgegeben. Auf Verlangen eines Viertels der ordentlichen Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Die ordentlichen Mitglieder wählen entsprechend dem in der geltenden Wahlordnung des CBBS festgelegten Turnus die Mitglieder des Direktoriums. Die Wahlordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann grundsätzlich alle Fragen, die Zwecke und Ziele des CBBS berühren, erörtern und dem Direktorium Empfehlungen geben. Sie erörtert den (Rechenschafts-)Bericht der SprecherInnen und kann ihnen allgemeine Grundsätze für die Arbeit des CBBS empfehlen. Sie führt einen Erfahrungsaustausch unter den CBBS Mitgliedern herbei und regt interdisziplinäre Forschungsvorhaben an.
  4. Beschlüsse erfordern die Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, sofern diese Ordnung nichts anderes vorsieht. Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.
  5. Assoziierte Mitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen und haben Rederecht.

 

§ 11 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Der aus mindestens 3 Mitgliedern bestehende wissenschaftliche Beirat begleitet die wissenschaftlichen Arbeiten des CBBS und soll den SprecherInnen und dem Direktorium Empfehlungen geben und zur thematischen und strukturellen Entwicklung des CBBS Stellung nehmen.
  2. Der Beirat wirkt an der Auswahl der CBBS-geförderten Projekte in geeigneter Weise mit.
  3. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden vom Rektorat im Benehmen mit den SprecherInnen für die Dauer von 4 Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.
  4. Der Beirat wird von einem/einer Vorsitzenden geleitet, der/die aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt wird. Der/die Vorsitzende ist unmittelbare Ansprechperson des Direktoriums und der SprecherInnen. Er/sie soll zu den Mitgliederversammlungen eingeladen werden.
  5. Der Beirat tritt nach Bedarf zusammen. An seinen Sitzungen können die SprecherInnen auf Einladung als Gäste teilnehmen.

 

§ 12 Berichtspflicht und Evaluierung

  1. Das CBBS berichtet jährlich in der Regel bis zum 30.06. des Folgejahres über die ge-leistete Arbeit und die Verwendung eingesetzter Mittel über den Strategiekreis an das Rektorat.
  2. In Abständen von max. 5 Jahren findet nach Maßgabe des Rektorats eine Evaluation des Zentrums unter Mitwirkung des Beirates und des Strategiekreises statt.

 

 Teil II Benutzungsordnung

 

§ 13 Nutzungsberechtigung

Nutzungsberechtigt bezogen auf die Ressourcen des Zentrums sind alle ordentlichen CBBS Mitglieder im Rahmen der Erfüllung ihrer dienstlichen bzw. auf Nachwuchsförderung bezogenen Aufgaben.

 

§ 14 Ressourcenbereitstellung

  1. OVGU und LIN stellen ihren ordentlichen Mitgliedern die für die Durchführung der wissenschaftlichen (Teil-) Projekte des Zentrums notwendigen Ressourcen in geeigneter Weise zur Verfügung.
  2. Soweit dem Zentrum eigene Mittel zur Bewirtschaftung zugewiesen werden, verantworten die SprecherInnen deren zweckgebundene Verwendung entsprechend intern festgelegter Vergabeverfahren bzw. beantragen unter Berücksichtigung der internen Zuständigkeit die Freigabe der zur Verbesserung der Infrastrukturentwicklung in Forschungsverbünden zur Verfügung stehenden Mittel bei der Medizinischen Fakultät.

 

§ 15 Inkrafttreten

  1. Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der OVGU in Kraft.
  2. Die Satzung des „Center for Behavioral Brain Sciences“ (CBBS) in der vom Senat am 13.12.2006 beschlossenen Fassung tritt zeitgleich außer Kraft.

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